Überwachung der Konsolidierungsverpflichtungen
Die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erhielten nach Artikel 143d des Grundgesetzes von 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen von der bundesstaatlichen Gemeinschaft. Diese sollten es ihnen ermöglichen, die Vorgabe eines strukturell ausgeglichenen Haushalts gemäß Artikel 109 Absatz 3 des Grundgesetzes einzuhalten.
Die Gewährung der Hilfen setzte einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis 2020 voraus. Der Stabilitätsrat überwachte die Einhaltung der jährlichen Defizitobergrenzen mit Beginn des Jahres 2012.
Die Einzelheiten der Gewährung der Konsolidierungshilfen und der Überwachung durch den Stabilitätsrat sind Gegenstand der Verwaltungsvereinbarungen, die das Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern abgeschlossen hat.

















