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Verankerung der Schuldenbremse im Landesrecht

Ab dem Jahr 2020 gilt für die Länder nach Art. 109 Abs. 3 GG der Haushaltsausgleich ohne Einnahmen aus Krediten (Schuldenbremse).

Eine Zusammenstellung der Verankerung der Schuldenbremse im Landesrecht ist auf der Internetseite der ZDL veröffentlicht.

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Pressemitteilung des Stabilitäts­rates vom 18. Dezember 2023

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