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Gesetzliche Grundlagen

Der Stabilitätsrat ist in Artikel 109a Grundgesetz verankert. Weitere gesetzliche Grundlagen seiner Arbeit sind das Stabilitätsratsgesetz, das Konsolidierungshilfengesetz, das Finanzausgleichsgesetz und das Haushaltsgrundsätzegesetz.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Die gesetzliche Grundlage des Stabilitätsrates bildet Artikel 109a Grundgesetz.

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Stabilitätsratsgesetz

Das Stabilitätsratsgesetz dient der Einrichtung eines Systems regelmäßiger Haushaltsüberwachung zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.

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Konsolidierungshilfengesetz

Auf der Grundlage von Artikel 143d Absatz 2 und 3 Grundgesetz regelt das Konsolidierungshilfengesetz die bundesgesetzlichen Vorgaben für die Gewährung von Konsolidierungshilfen der bundesstaatlichen Gemeinschaft.

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Finanzausgleichsgesetz

Gemäß § 11 Absatz 3 Finanzausgleichsgesetz erörtert der Stabilitätsrat die Fortschrittsberichte „Aufbau Ost“ der ostdeutschen Länder und die Stellungnahme der Bundesregierung .

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Haushaltsgrundsätzegesetz

Zur Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände berät der Stabilitätsrat über die zugrunde liegenden volks- und finanzwirtschaftlichen Annahmen.

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Verankerung der Schuldenbremse im Landesrecht

Ab dem Jahr 2020 gilt für die Länder nach Art. 109 Abs. 3 GG der Haushaltsausgleich ohne Einnahmen aus Krediten (Schuldenbremse).

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Zusatzinformationen

Pressemitteilung

Pressemitteilung des Stabilitäts­rates vom 18. Dezember 2023

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