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Geschäftsordnung des Stabilitätsrates

Gemäß § 1 Absatz 5 Stabilitätsratsgesetz hat sich der Stabilitätsrat eine Geschäftsordnung gegeben.

§ 1 Mitglieder und Vertretung 

(1) Mitglieder des Stabilitätsrates sind die Bundesministerin/der Bundesminister der Finanzen, die für die Finanzen zuständigen Ministerinnen/Minister der Länder1 sowie die Bundes­wirtschaftsministerin/der Bundeswirtschaftsminister.

1 Die Bezeichnung „Ministerinnen/Minister der Länder“ umfasst in dieser Ge­schäftsordnung auch die Senatorinnen/Senatoren der Stadtstaaten.

(2) Jedes Mitglied benennt als ständige Vertreterin/ständigen Vertreter eine Ministerin/einen Minister und/oder eine Staatssekretärin/einen Staatssekretär2 des eigenen Ressorts.

2 Die Bezeichnung  „Staatssekretärinnen/Staatssekretäre der Länder“ umfasst in dieser Geschäftsordnung auch die Staatsrätinnen/Staatsräte der Freien Hanse­stadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2 Vorsitz und Sitzungsleitung

(1) Den Vorsitz führen gemeinsam die Bundesministerin/der Bundesminister der Finanzen und die Vorsitzende/der Vorsitzende der Finanzministerkonferenz.

(2) Im Verhinderungsfall wird die Bundesministerin/der Bundesminister der Finanzen als Vorsitzende/Vorsitzender des Stabilitätsrates von der Bundes­wirtschaftsministerin/dem Bundeswirtschaftsminister vertreten. Ist auch die Bundeswirtschaftsministerin/der Bundeswirtschaftsminister verhindert, vertritt sie/ihn die ständige Vertreterin/der ständige Vertreter der Bundesministerin/des Bundesministers der Finanzen.

(3) Im Verhinderungsfall wird die/der Vorsitzende der Finanzministerkonferenz als Vor­sitzen­de/Vorsitzender des Stabilitätsrates von der/dem Stellvertretenden Vor­sitzenden der Finanzministerkonferenz vertreten. Ist auch die/der Stellvertretende Vorsitzende der Finanz­ministerkonferenz verhindert, vertritt sie/ihn die dienst­älteste anwesende Landesfinanz­ministerin/der dienstälteste anwesende Landes­finanzminister.

(4) Die beiden Vorsitzenden wechseln sich jährlich in der Leitung der Sitzungen ab. Der Wechsel erfolgt zur Jahresmitte.

§ 3 Begleitpersonen und Gäste

(1) Die Mitglieder des Stabilitätsrates können sich durch eine Person begleiten lassen. Im Verhinderungsfall des Mitglieds und der ständigen Vertretung des Mitglieds kann die Begleitperson ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.

(2) Der Stabilitätsrat kann beschließen, einzelne Punkte ohne Begleitpersonen zu beraten.

(3) Der Stabilitätsrat kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Gäste hin­zu­ziehen.

(4) Das für die Projektion des Öffentlichen Gesamthaushaltes zuständige Referat im Bundesministerium der Finanzen und die Zentrale Datenstelle der Landes­finanzminister nehmen mit jeweils einer Person als Gäste an der Sitzung teil.

§ 4 Einberufung

(1) Die/der Vorsitzende, die/der nach § 2 Absatz 4 die Sitzung leitet, beruft den Stabilitätsrat ein.

(2) Der Stabilitätsrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu­sammen.

(3) Der Stabilitätsrat ist zudem einzuberufen auf Verlangen von mindestens fünf seiner Mit­glieder; dabei haben die Mitglieder den Beratungsgegenstand zu be­nennen.

(4) Die Mitglieder des Stabilitätsrates sind mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes der Sitzung einzuladen. Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern des Sta­bilitätsrates rechtzeitig vor der Sitzung zuzustellen.

§ 5 Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit

Die Beratungen des Stabilitätsrates und seiner Gremien sind vertraulich und nicht öffentlich.

§ 6 Beschlussfassung

(1) Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Länder gefasst.

(2) Die Stimme des Bundes wird durch die Bundesministerin/den Bundesminister der Finan­zen abgegeben.

(3) Bei Entscheidungen, die einzelne Länder betreffen, ist das betroffene Land nicht stimmbe­rech­tigt. Auch bei diesen Entscheidungen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Länder bei mindestens 11 Ländern gegeben.

(4) Entscheidungen, die den Bund betreffen, werden abweichend von Absatz 1 mit der Mehr­heit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(5) Beschlüsse können durch ein Umfrageverfahren herbeigeführt werden. Das Umfrageverfahren ist auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern abzubrechen. In diesem Fall ist eine Sitzung einzuberufen.

§ 7 Veröffentlichung der Beschlüsse und Beratungsunterlagen

Die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die zugrunde liegenden Beratungs­unterlagen werden veröffentlicht. Dies beinhaltet insbesondere:

  • die vorgelegten Haushaltskennziffern, die Berichte der Gebiets­körper­schaften und die Schluss­folge­rungen des Stabilitätsrates nach § 3 StabiRatG,
  • die Berichte zur Prüfung einer drohenden Haushaltsnotlage und die Schlussfolgerungen des Stabilitätsrates nach § 4 StabiRatG,
  • die Sanierungsprogramme, Berichte der Gebietskörperschaften zur Einhaltung der Sanie­rungs­programme und die Schlussfolgerungen des Stabilitätsrates nach § 5 StabiRatG,
  • die Beschlüsse zur Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel nach § 5a StabiRatG,
  • die Beschlüsse zur Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits und zur Koordi­nierung der Haushalts- und Finanzplanungen nach § 51 HGrG und die Berichte der Vorsitzenden nach § 6 Absatz 3 StabiRatG.

§ 7a Beirat

(1) Der Stabilitätsrat wird bei der Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits gemäß § 51 Absatz 2 HGrG durch den gemäß § 7 StabiRatG eingerichteten Beirat unterstützt. Der Beirat ist in seiner Tätigkeit unabhängig.

(2) Dem Beirat wird die vom Arbeitskreis Stabilitätsrat vorgelegte Beratungs­unterlage zum Beschlussvorschlag zur Überwachung der Einhaltung der Ober­grenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 6 StabiRatG zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf werden ihm weitere zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendige Informationen durch das Sekretariat des Stabili­täts­rates übermittelt. Die dem Beirat zur Verfügung gestellten Informationen sind vertraulich zu be­handeln.

(3) Die/der Vorsitzende des Beirats oder deren Stellvertreterin/dessen Stell­ver­treter nimmt an den Beratungen des Stabilitätsrates über die Einhaltung der Ober­grenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits teil.

(4) Der Beirat kann sich in organisatorischen Fragen des Sekretariats bedienen.

(5) Die Stellungnahme des Beirats und seine Empfehlungen werden nach der Sitzung des Stabilitätsrates auf der Internetseite des Stabilitätsrates ver­öffent­licht.

(6) Der Stabilitätsrat berücksichtigt stets im Rahmen seiner Prüfung nach § 6 StabiRatG die Bewertungen und Empfehlungen des unabhängigen Beirats gemäß § 7 Absatz 3 StabiRatG und begründet abweichende eigene Bewertungen und Empfehlungen öffentlich. Dies gilt auch im Fall des § 6 Absatz 3 StabiRatG.

 § 8 Gremien

(1) Zur Vorbereitung der Sitzungen des Stabilitätsrates wird ein Arbeitskreis Stabilitätsrat eingerichtet.

(2) Zur Prüfung einer drohenden Haushaltsnotlage einer Gebietskörperschaft nach § 4 StabiRatG sowie zur Vereinbarung eines Sanierungsprogramms und zur Be­gleitung des Sanierungsverfahrens nach § 5 StabiRatG setzt der Stabilitätsrat durch Beschluss einen Evaluationsausschuss ein.

(3) Der Stabilitätsrat kann weitere Gremien einsetzen.

§ 9 Arbeitskreis Stabilitätsrat

(1) Mitglieder des Arbeitskreises Stabilitätsrat sind Vertreterinnen/Vertreter des Bundes­ministeriums der Finanzen, der Finanzministerien der Länder sowie des Bundeswirtschaftsministeriums.

(2) Die Vertreterinnen/Vertreter der Länder bedienen sich der Mitwirkung der Zentralen Datenstelle der Landesfinanzminister. Der Arbeitskreis Stabilitätsrat kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Gäste hinzu­ziehen. Bei Beratungen zur Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen nach Absatz 5 nehmen Vertre­terinnen/Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Deutschen Bundesbank als Gäste teil.

(3) Die Leitung der Sitzungen des Arbeitskreises Stabilitätsrat erfolgt grund­sätzlich entsprechend § 2 Ab­satz 4 dieser Geschäftsordnung.

(4) Der Arbeitskreis legt dem Stabilitätsrat Beschlussvorschläge zu den einzel­nen Tagesord­nungs­punkten der jeweiligen Sitzung vor, soweit diese nicht vom Evaluationsaus­schuss vor­bereitet werden. Insbesondere legt der Arbeits­kreis Stabili­tätsrat Beschluss­vorschläge zu den Schlussfolgerungen des Stabi­li­täts­rates im Rahmen der regelmäßigen Haushaltsüber­wachung nach § 3 StabiRatG und den Entschei­dungen des Stabilitätsrates über die Einhaltung der grund­ge­setzlichen Verschuldungsregel nach § 5a StabiRatG sowie zur Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungs­defizits nach § 6 StabiRatG vor. Die Beratungsunterlage zum Beschlussvor­schlag zur Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamt­staat­lichen Finanzierungsdefizits nach § 6 StabiRatG enthält:

  • eine Projektion des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur ge­samt-, finanz- und haushaltswirtschaftlichen Entwicklung für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung (laufendes Jahr und vier Folgejahre), die Er­gebnisse für den Gesamtstaat sowie für die Ebenen Bund, Länder, Ge­meinden und Sozialversicherungen in Bezug auf gesamtstaatliches Defizit, Schuldenstand und andere zusammenfassende Finanzindikatoren bein­haltet,
  • eine aktualisierte Projektion der Länderhaushalte aus Sicht der Länder,

    sowie zusätzlich einmal jährlich ergänzend

  • eine Darstellung der in der Projektion des BMF enthaltenen neuen Maß­nahmen und ihrer mittelfristigen finanziellen Auswirkungen,
  • ein Szenario unter Annahme einer unveränderten Politik, das zeigt, wie sich die Projektion ohne diese Maßnahmen für den Gesamtstaat sowie für die Ebenen Bund, Länder, Kommunen und Sozialversicherungen ent­wickeln würde,
  • eine Einschätzung zur Auswirkung der neuen Maßnahmen auf die lang­fristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

(5) Zur Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 51 HGrG berät der Arbeitskreis Stabilitätsrat im Rahmen einer zusätz­li­chen Sitzung im Sommer die kurz- und mittelfristigen Voraus­schätzungen zur Ent­wick­­lung der öffentlichen Haushalte. Dazu legen der Bund eine aktualisierte Projektion des öffentlichen Gesamthaushalts nach Ebenen differen­ziert und die Länder eine aktualisierte Projektion für die Gesamtheit der Länderhaushalte vor.

(6) § 6 gilt entsprechend.

§ 10 Evaluationsausschuss

(1) Mitglieder des Evaluationsaus­schusses sind grundsätzlich eine Staatssekre­tärin/ein Staats­sekretär des Bundesministeriums der Finanzen sowie vier Staats­sekretä­rinnen/Staats­sekretäre der Finanzministerien der Länder. Die Zusammen­setzung des Evaluations­ausschusses wird durch Beschluss des Stabilitätsrates fest­gelegt und kann je nach betroffener Ge­biets­körper­schaft variieren. Der Eva­luationsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Die betroffene Gebietskör­per­schaft nimmt grundsätzlich an den Sitzungen des Evaluations­ausschusses teil.

(2) Der Evaluationsausschuss legt dem Stabilitätsrat in einem Bericht die Er­geb­nisse seiner Prüfung nach § 4 Absatz 2 StabiRatG sowie einen Beschluss­vor­schlag vor. Der betroffenen Gebietskörperschaft wird Gele­gen­heit zur Stellung­nahme gegeben.

(3) Hat der Stabilitätsrat nach § 4 Absatz 5 StabiRatG eine drohende Haus­halts­notlage für den Bund oder ein Land festgestellt, überprüft der Evaluations­aus­schuss das von der betroffenen Ge­biets­körperschaft vorgeschlagene Sanierungs­programm, stimmt die Einzelheiten mit der Gebietskörperschaft ab und legt dem Stabilitätsrat einen Beschlussvorschlag vor.

(4) Der Evaluationsausschuss begleitet das Sanierungsverfahren der betroffenen Gebietskörperschaft. Er überprüft regelmäßig die Umsetzung des Sanierungs­programms. Er legt dem Stabilitätsrat hierzu einen Beschlussvorschlag und eine Bewertung vor.

(5) Die Beschlüsse des Evaluationsausschusses werden mit der Stimme des Bundes und mit den Stimmen von mindestens zwei Ländern gefasst.

§ 11 Sekretariat

(1) Zur Unterstützung des Stabilitätsrates und seiner Gremien wird ein Sekretariat einge­richtet.

(2) Das Sekretariat wird gemeinsam von einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundes­ministeriums der Finanzen und einer/einem von der Finanzminister­konferenz benannten Vertreterin/Vertreter geleitet.

(3) Die Sekretärinnen/Sekretäre nehmen an den Sitzungen des Stabilitätsrates und seiner Gremien teil.

§ 12 Berichterstattung an den Stabilitätsrat

(1) Grundlage der regelmäßigen Haushaltsüberwachung im Stabilitätsrat nach § 3 StabiRatG ist ein jährlicher Bericht der jeweiligen Gebietskörperschaft.

(2) Der Bund und die Länder legen ihren Bericht grundsätzlich bis spätestens Mitte Oktober vor.

(3) Ausgangsbasis der auf das Haus­halts-Ist bezogenen Kennziffern zur aktuellen Haus­halts­lage ist die amtliche Finanz­statistik. Die Gebietskörperschaften über­mitteln dem Sekretariat bis Ende April die aktuellen Daten zu den Soll-Ansätzen des laufenden Haushalts­jahres.

(4) Das Sekretariat stellt die auf die beiden Vorjahre und das laufende Haus­halts­jahr bezoge­nen Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage zusammen und über­mittelt diese mit den einheit­lichen Annahmen zur Berechnung der Projektionen der mittelfristigen Haushaltsent­wicklung bis Ende Mai an alle Mitglieder des Arbeitskreises Stabilitätsrat.

(5) Die einheitlichen Annahmen zur Berechnung der Projektionen der mittel­fristigen Haus­halts­entwicklung werden in der Maisitzung des Arbeitskreises Stabilitätsrat abgestimmt.

§ 13 Ergebnisniederschrift

(1) Das Sekretariat fertigt über jede Sitzung des Stabilitätsrates und seiner Gremien eine Ergeb­nisniederschrift an, die den wesentlichen Inhalt der Be­ratungen wiedergibt. Die Ergebnisniederschrift soll den Mitgliedern des Sta­bilitäts­rates bzw. seiner Gremien bis zur jeweils folgenden Sitzung vorliegen.

(2) Die Ergebnisniederschrift gilt als genehmigt, wenn bis zu der auf die Ver­sendung fol­gen­den Sitzung kein Einspruch erhoben wird.

Zusatzinformationen

Pressemitteilung

Pressemitteilung des Stabilitäts­rates vom 18. Dezember 2023

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