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Verwaltungsvereinbarungen

Gemäß § 4 des Konsolidierungshilfengesetzes haben der Bund und die Länder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen, die die Einzelheiten der Gewährung von Konsolidierungshilfen gemäß Artikel 143 d Absatz 2 des Grundgesetzes regeln. Zum Regelungsinhalt gehören insbesondere:

  • die Modalitäten der Zahlung der Hilfen
  • die Definition und die Höhe des Finanzierungssaldos 2010
  • der Abbaupfad eines 2010 bestehenden Finanzierungsdefizits für das jeweilige Land
  • die Einzelheiten der Überwachung des Abbaus des Finanzierungsdefizits durch den Stabilitätsrat
  • das Verfahren bei Nichteinhaltung der Abbauschritte durch ein Land.

Die Verwaltungsvereinbarungen werden hier zum Download bereitgestellt.

AuswahlSammelmappeTitel
Verwaltungsvereinbarung Konsolidierungshilfengesetz Berlin
Verwaltungsvereinbarung Konsolidierungshilfengesetz Bremen
Verwaltungsvereinbarung Konsolidierungshilfengesetz Saarland
Verwaltungsvereinbarung Konsolidierungshilfengesetz Sachsen-Anhalt
Verwaltungsvereinbarung Konsolidierungshilfengesetz Schleswig-Holstein

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Pressemitteilung

Pressemitteilung des Stabilitäts­rates vom 18. Dezember 2023

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