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Überwachung der Konsolidierungsverpflichtungen

Die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erhalten nach Artikel 143d des Grundgesetzes Konsolidierungshilfen von der bundesstaatlichen Gemeinschaft. Diese sollen es ihnen ermöglichen, die Vorgabe eines strukturell ausgeglichenen Haushalts gemäß Artikel 109 Absatz 3 des Grundgesetzes einzuhalten.

Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis 2020 voraus. Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der jährlichen Defizitobergrenzen mit Beginn des Jahres 2012.

Die Einzelheiten der Gewährung der Konsolidierungshilfen und der Überwachung durch den Stabilitätsrat sind Gegenstand der Verwaltungsvereinbarungen, die das Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern abgeschlossen hat.

Verwaltungsvereinbarungen

Konsolidierungsberichterstattung

Zusatzinformationen

Pressemitteilung

Pressemitteilung des Stabilitäts­rates vom 18. Dezember 2023

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