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Evaluationsverfahren

Der Stabilitätsrat beschließt gemäß § 4 Stabilitätsratsgesetz aufgrund einer umfassenden Prüfung, ob in einer Gebietskörperschaft eine Haushaltsnotlage droht.

Dafür setzt der Stabilitätsrat einen Evaluationsausschuss ein, dem die Finanzstaatssekretäre von Bund und vier Ländern angehören. Der Evaluationsausschuss prüft detailliert die Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft und legt dem Stabilitätsrat bis zur nächsten Sitzung einen Bericht mit den Ergebnissen seiner Prüfung vor.

In seiner 2. Sitzung am 15. Oktober 2010 hat der Stabilitätsrat einen Evaluationsausschuss zur Prüfung der Haushaltsage der Länder Berlin, Bremen, Saarland und Schleswig-Holstein eingesetzt.
Evaluationsberichte Berlin, Bremen, Saarland und Schleswig-Holstein

In seiner 24. Sitzung am 10. Dezember 2021 hat der Stabilitätsrat einen Evaluationsausschuss zur Prüfung der Haushaltsage des Landes Bremen eingesetzt.
Evaluationsberichte Bremen

Zusatzinformationen

Pressemitteilung

Pressemitteilung des Stabilitäts­rates vom 18. Dezember 2023

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