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Dokumentation

Im Bereich „Dokumentation" werden die Veröffentlichungen des Stabilitätsrates thematisch aufbereitet.

Haushaltsüberwachung

Der Bund und die Länder berichten dem Stabilitätsrat jährlich über ihre Haushaltslage.
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Evaluationsverfahren

Stellt der Stabilitätsrat in einer Gebietskörperschaft Hinweise für eine drohende Haushaltsnotlage fest, richtet er zur umfassenden Prüfung der Haushaltslage einen Evaluationsausschuss ein. Dieser legt dem Stabilitätsrat die Ergebnisse seiner Prüfung in einem Bericht vor.
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Sanierungsverfahren

Hat der Stabilitätsrat eine drohende Haushaltsnotlage in einer Gebietskörperschaft festgestellt, vereinbart er mit dem Bund oder dem Land ein Sanierungsprogramm. Der Bund oder das Land berichtet halbjährlich dem Stabilitätsrat über die Einhaltung der vereinbarten Abbauschritte der jährlichen Nettokreditaufnahme.
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Einhaltung der Konsolidierungsverpflichtungen

Der Stabilitätsrat überwacht seit 2012 die Einhaltung der jährlichen Defizitobergrenzen der Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. An die Einhaltung ist die Gewährung von Konsolidierungshilfen gemäß Artikel 143d des Grundgesetzes gebunden.
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Fortschrittsberichterstattung „Aufbau Ost"

Gemäß § 11 Absatz 3 Finanzausgleichsgesetz (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) erörtert der Stabilitätsrat die Fortschrittsberichte „Aufbau Ost" der ostdeutschen Länder und die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu.
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Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen

Der Stabilitätsrat berät gemäß § 51 Absatz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz die gesamt- und finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Aufstellung der Haushalts- und Finanzpläne des Bundes, der Länder und der Kommunen. Ziel ist eine Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen der staatlichen Ebenen.
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Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse

Der Stabilitätsrat überwacht gemäß § 6 Stabilitätsratsgesetz ab dem Jahr 2020 die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr.
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Unterrichtung der Parlamente

Gemäß § 9 Absatz 2 Stabilitätsratsgesetzt werden die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zugeleitet.
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Dokumentensuche

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Zusatzinformationen

Pressemitteilung

Pressemitteilung des Stabilitäts­rates vom 18. Dezember 2023

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Gezielte Suche nach den Veröffentlichungen des Stabilitätsrates

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