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Geschäftsordnung des Beirats des Stabilitätsrates

Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Stabilitätsratsgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, gibt sich der unabhängige Beirat des Stabilitätsrates folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Auftrag

Der Beirat unterstützt den Stabilitätsrat bei der Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des gesamtstaatlichen strukturellen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG). Er ist in seiner Tätigkeit unabhängig und nur an den durch § 8 des Stabilitätsratsgesetzes begründeten Auftrag gebunden.

§ 2 Mitglieder

(1) Mitglieder des Beirats sind je ein Vertreter der Deutschen Bundesbank und des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, ein Vertreter der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute, je zwei für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren Vertreter im Stabilitätsrat benannte Sachverständige und je ein für die Dauer von fünf Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannter Sachverständiger. Die Benennung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden des Beirats. Diese/dieser unterrichtet die Vorsitzenden des Stabilitätsrates.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden des Beirats niederzulegen.

§ 3 Vorsitz

(1) Der Beirat wählt mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die reguläre Amtszeit der/des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Ihnen steht das Recht zu, von ihrem Amt zurückzutreten, ohne zugleich als Mitglied des Beirats auszuscheiden. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Vorsitzende/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter, vertritt den Beirat nach außen, insbesondere gegenüber dem Stabilitätsrat.

§ 4 Beratungen

(1) Die Sitzungen des Beirats werden von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter, einberufen und geleitet. Ist auch die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende verhindert, vertritt sie/ihn das an Jahren älteste Mitglied des Beirats.

(2) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, in der Regel im Mai und im November, zusammen. Der Beirat ist zudem auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder einzuberufen; dabei haben diese Mitglieder den Beratungsgegenstand zu benennen.

(3) Die Mitglieder des Beirats sind in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes der Sitzung einzuladen. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung durch die Mitglieder beschlossen. Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern des Beirats rechtzeitig zu übersenden.

(4) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Beirats können sich zu den Sitzungen begleiten lassen, soweit nicht ein Mitglied des Beirats widerspricht. Das Mitbringen einer Begleitperson ist unter Nennung des Namens der Begleitperson vor der Sitzung dem Vorsitzenden formlos anzuzeigen.

(5) Der Beirat kann zu seinen Beratungen Gäste hinzuziehen.

(6) Über die Ergebnisse der Beiratssitzungen werden Niederschriften angefertigt. Die Niederschrift wird den Mitgliedern des Beirats zugesandt; sie können schriftlich bis zur oder formlos in der nächsten Sitzung Einwendungen gegen die Niederschrift vorbringen. Die Niederschrift wird nur auf Wunsch einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Beirats veröffentlicht.

§ 5 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse des Beirats werden mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder gefasst.

(2) Änderungen der Geschäftsordnung erfordern abweichend hiervon eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Beirats. Änderungen der Geschäftsordnung können erst auf der der erstmaligen Beratung folgenden Sitzung beschlossen werden.

§ 6 Stellungnahmen

(1) Der Beirat leitet dem Stabilitätsrat seine Stellungnahmen und Empfehlungen rechtzeitig vor dessen Sitzungen zu.

(2) Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung der Stellungnahmen und Empfehlungen zu einzelnen Fragen eine abweichende Auffassung, so hat sie die Möglichkeit, diese in den Stellungnahmen und Empfehlungen zum Ausdruck zu bringen.

(3) Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Beirats, im Verhinderungsfall deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen des Stabilitätsrates teil, um die Stellungnahme und die Empfehlungen des Beirats zu vertreten.

(4) Der Beirat veröffentlicht seine Stellungnahmen und Empfehlungen.

§ 7 Vertraulichkeit

Die Mitglieder des Beirats sowie deren Begleitpersonen und Gäste nach § 4 Absatz 6 sind über den Inhalt der Beratungen und vom Beirat als vertraulich bezeichnete Beratungsunterlagen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch in Bezug auf Unterlagen und Informationen, die dem Beirat vom Stabilitätsrat oder von Dritten gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.

§ 8 Sekretariat und wissenschaftlicher Dienst

(1) Der Beirat kann sich in technischen und organisatorischen Angelegenheiten des Sekretariats des Stabilitätsrates bedienen.

(2) Der Beirat hat die Möglichkeit, einen wissenschaftlichen Dienst einzurichten, der beim Vorsitzenden angesiedelt ist. Der Vorsitzende entscheidet über Einstellung und Kündigung des Personals. Die Kosten für wissenschaftliches Personal übernehmen Bund und Länder jeweils zur Hälfte.

§ 9 Abfindung

Die Abfindung der Mitglieder des Beirats richtet sich nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen des Bundes in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnung erfolgt über das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

Zusatzinformationen

Außerordentliche Stellungnahme

Außerordentliche Stellung­nahme des Beirats für die 28. Sitzung des Stabilitätsrates am 18. Dezember 2023

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