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Überwachung der Konsolidierungsverpflichtungen

Der Stabilitätsrat überwacht gemäß § 2 Absatz 2 Konsolidierungshilfengesetz die Einhaltung der Konsolidierungsverpflichtungen, die die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erfüllen müssen, um bis zum Jahr 2019 Konsolidierungshilfen zu erhalten.

Um den fünf Ländern die Einhaltung der neuen Verschuldungsregelung ab 2020 zu ermöglichen, werden diesen Ländern gemäß Artikel 143d Absatz 2 GG für die Jahre 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Mio. Euro gewährt. Bremen kann jährlich 300 Mio. Euro erhalten, das Saarland 260 Mio. Euro und die Länder Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Mio. Euro.

Voraussetzung für die Auszahlung der Hilfen ist die Einhaltung von Konsolidierungsschritten. Die fünf Länder müssen ihr im Jahr 2010 bestehendes Finanzierungsdefizit in zehn Schritten bis zum Jahr 2020 vollständig abbauen. Für jedes Jahr wird eine Defizitobergrenze so definiert, dass sich der Vorjahreswert jährlich um 10 % des Ausgangswertes von 2010 verringert. Laut Konsolidierungshilfengesetz ist eine Konjunkturbereinigung der Finanzierungssalden zulässig.

Ab dem Jahr 2012 wird in der Mai-Sitzung des Stabilitätsrates jeweils über die Einhaltung der Konsolidierungsschritte und die weitere Auszahlung der Konsolidierungshilfen entschieden.

Gemäß § 1 Absatz 1 des Konsolidierungshilfengesetzes haben der Bund und die Länder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen, die die Einzelheiten der Gewährung der Konsolidierungshilfen regeln, darunter die Definition des strukturellen Finanzierungssaldos, das Verfahren zur Bereinigung um konjunkturelle Auswirkungen auf den Landeshaushalt, den Ausgangswert des strukturellen Defizits 2010 und die jährlichen Obergrenzen des Finanzierungsdefizits 2011 bis 2020.

Die Verwaltungsvereinbarungen werden im Bereich "Dokumentation" zum Download bereitgestellt:

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Dokumentation

Hier finden Sie die Dokumente zu diesem Thema.

Zur Dokumentation

Pressemitteilung

Pressemitteilung des Stabilitäts­rates vom 18. Dezember 2023

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