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Sanierungsverfahren

Wenn der Stabilitätsrat feststellt, dass dem Bund oder einem Land eine Haushaltsnotlage droht, vereinbart er mit der betroffenen Gebietskörperschaft ein Sanierungsprogramm gemäß § 5 Stabiiltätsratsgesetz.

Zunächst unterbreitet die betroffene Gebietskörperschaft einen Vorschlag für ein Sanierungsprogramm. Der vom Stabilitätsrat eingesetzte Evaluationsausschuss überprüft den Vorschlag, stimmt die Einzelheiten mit der Gebietskörperschaft ab und legt dem Stabilitätsrat einen Beschlussvorschlag vor.

Die Sanierungsprogramme erstrecken sich grundsätzlich über fünf Jahre und enthalten Vorgaben über den Abbau der jährlichen Nettokreditaufnahme (Konsolidierungspfad) sowie über geeignete Sanierungsmaßnahmen.

Die Gebietskörperschaft berichtet dem Stabilitätsrat halbjährlich über die Umsetzung des Sanierungsprogramms. Wird der vereinbarte Konsolidierungspfad nicht eingehalten, so prüft der Stabilitätsrat gemeinsam mit der Gebietskörperschaft, ob und welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Reichen die Sanierungsanstrengungen nicht aus, so fordert der Stabilitätsrat die Gebietskörperschaft zur verstärkten Haushaltssanierung auf. Diese Aufforderung kann bei Bedarf wiederholt werden. Wenn nach Abschluss eines Sanierungsprogramms wider Erwarten noch immer eine Haushaltsnotlage droht, wird ein neues Sanierungsprogramm vereinbart.

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Dokumentation

Hier finden Sie die Dokumente zu diesem Thema.

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Pressemitteilung

Pressemitteilung des Stabilitäts­rates vom 6. Mai 2024

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